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Sanktionslistenprüfung

Bei einer Sanktionslistenprüfung prüfen wir die Geschäftskontakte unserer Kunden auf sanktionierte Personen, Organisationen und Unternehmen.

Der Gesetzgeber führt sogenannte "Personenlisten" (die nicht nur aus Personen, sondern auch aus Unternehmen und Organisationen besteht), die in der Vergangenheit in illegale Handlungen involviert waren. Verschiedene Verordnungen regeln, welche Personen, Organisationen und Unternehmen mit Sanktionen belegt wurden, die eine Geschäftsbeziehung nicht erlauben.

Umsetzung der Sanktionslistenprüfung für Unternehmen

Unternehmen sind verpflichtet vor dem Abschluss einer Geschäftsbeziehung sicherzustellen, dass die Kunden nicht auf einer Sanktionsliste (Black-List) gelistet sind. Geprüft werden muss:

  • Die Erfassung eines neuen Kunden aus anderen Ländern
  • Jede Finanztransaktion
  • Handel mit Waren und erbringen von Dienstleistungen wie Beratungen, Schulungen, etc.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine Geschäfte mit sanktionierten Organisationen, Personen und Firmen stattfinden. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter.

Sanktionslistenprüfung durch Ab Data Protect

Sanktionslisten gibt es von vielen verschiedenen Ländern. Es müssen also verschiedene Listen geprüft und abgeglichen werden.
Bestimmte Länder oder auch die Europäische Union führen eigene Sanktionslisten, an die Sie gebunden sind.

Wir prüfen für Sie die für den jeweiligen Fall relevanten Listen. Damit beugen Sie einem Verstoß gegen das Exportkontrollrecht und damit verbundenen Strafen vor.

Bei Verstößen haftet  die  Geschäftsführung  persönlich.  Unerheblich  ist  dabei,  wer tatsächlich dafür verantwortlich war und auch nicht, ob aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit gehandelt worden war.

Grundsätzlich wird nach § 17 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder einer  vom  Rat  der  Europäischen  Union  im  Bereich  der  Gemeinsamen  Außen-  und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme zuwiderhandelt. Weitere Verstöße werden in §§ 18 und 19 AWG geregelt.
https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/AWG.pdf

Für eine kostenlose Erstberatung nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

 

Welche Sanktionslisten müssen geprüft werden?

Alle Unternehmen in Deutschland sind der EG-Terrorismusverordung unterworfen. In dieser Verordnung ist geregelt, dass keinerlei geschäftliche Beziehungen zu Personen oder Unternehmen unterhalten werden dürfen, die auf einer Sanktionsliste gelistet sind.

Beispiele von Sanktionslisten:

  • UN Sanktionsliste
  • Europäische Sanktionslisten (Beispiel: Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions)
  • US Sanktionslisten
  • In Japan die "End User List"
  • Britische Sanktionslisten

Diese Aufzählung ist nicht vollständig und zeigt nur einige wenige Beispiele. Ausschlaggeben ist, dass sämtliche Listen, die das Geschäftsverhältnis betreffen können, geprüft werden müssen.